Pfötchen-Atelier
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Wie es im Leben nun mal so ist, wird man erst hellhörig, wenn man nach Vibrissen gefragt wird und eine Woche später beim Ordnungsamt denuziert wird. Damit es Ihnen nicht genauso ergeht, sollten Sie diesen Artikel unbedingt lesen. Ihre Fragen diesbezüglich werde ich gern, nur persönlich "face to face", beantworten.

Tierschutzgesetz § 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

Anatomie und Funktion von Vibrissen
Vibrissen (Sinushaare,Tasthaare)gehören zu den haarähnlichen Tastorganen, deren Anatomie sich von herkömmlichen Fellhaaren deutlich unterscheidet: Die Wurzelscheide der Tasthaaren wird von einem zusätzlichen Blutsinus umgeben, der das Haar vollkommen umschließt, von sensiblen Nervenfasern innerviert wird und so bereits geringste taktile Reize wahrnimmt. Der Komplex aus dem Sinneshaar und den mit ihm verbundenen Strukturen wird als Follikel-Sinus-Komplex bezeichnet.
Zu den vielseitigen Funktionen der Vibrissen gehören u.a. die Wahrnehmung von Luft- und Wasserbewegungen und Unterstützung bei der Orientierung, besonders in der Nacht. Berührungen werden schon registriert, bevor der Kopf mit einem Gegenstand in Kontakt kommt (Schutzfunktion, Einschätzung der Abstände zwischen Gegenständen oder der Jagdbeute).


Kürzen oder Entfernen der Vibrissen = vorübergehende Amputation lt Tierschutzgesetz

Durch das Kürzen oder Entfernen der Sinushaare werden die sensiblen Funktionen dieses Sinnesorgans (vorübergehend) eingeschränkt bzw. komplett ausgeschaltet. Dadurch wird dem Tier lt Gesetze Schaden zugefügt und das Wohlbefinden längerfristig erheblich beeinträchtigt.

Die Ausführung im Tierschutzgesetz ist daher eindeutig: Dieser Eingriff am Tier bedeutet eine vorübergehende Amputation und Zerstörung von Gewebe, was grundsätzlich verboten ist (§6 dt. TierSchG). Übergang zur Praxis: Gibt es Ausnahmen, die ein Kürzen oder Entfernen der Vibrissen erlauben? Die einzige (!) mögliche Ausnahme des Verbots ist das Kürzen oder Entfernen nach tierärztlicher Indikation [§ 6 Abs. 1 Nr. a) TierSchG].

Darunter fallen z.B. extreme Verfilzungen oder präoperative Vorbereitungen (Scheren der OP-Region) - und dienen in diesen Fällen dem Wohle des Tieres. Allein der Tierarzt selbst ist befugt, die Vibrissen zu kürzen oder zu entfernen und selbstverständlich auch nur so viel, wie unbedingt nötig! Im Praxisalltag tritt diese spezielle tierärztliche Indikation jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit eher selten auf.


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